§ 5 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)

§ 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

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Zitierungen von § 5 ZwVwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZwVwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwVwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZwVwV Zustimmungsvorbehalte
... des Gerichts einzuholen: 1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;  ... von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3. (2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner ...


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