Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach §
1123 Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach §
1123 Abs. 1, §§
1124 und
1126 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.