Änderung § 19 ZwVwV vom 04.04.2024

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§ 19 ZwVwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2024 geltenden Fassung
§ 19 ZwVwV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Abweichende Berechnung der Vergütung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. 2 In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. 3 Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. 2 In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro. 3 Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.






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