Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach §
1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
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§ 10 AltPflG (vom 23.04.2016) ... mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 30 HeilbAnerkRUG Änderung des Altenpflegegesetzes ... (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10." 8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen ... Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a . Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...