§ 21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
interne Verweise§ 4 AltPflG (vom 23.07.2015) ... führt, an Hochschulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13 bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine ...
§ 23 AltPflG ... §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3223/a45107.htm