Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 31 - Altenpflegegesetz (AltPflG)

neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 31



In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt.



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