Änderung § 19 AltPflG vom 01.07.2008

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§ 19 AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 19 AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(Text neue Fassung)

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit.

(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.



 



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