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Synopse aller Änderungen des AltPflG am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 12b des AMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
AltPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12b G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Erlaubnis
    § 1
    § 1a
    § 2
    § 2a
Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege
    § 3
    § 4
    § 4a
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
Abschnitt 3 Erbringen von Dienstleistungen
    § 10
    § 11
    § 12
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
Abschnitt 5 Kostenregelung
    § 24
    § 25
Abschnitt 6 Zuständigkeiten
    § 26
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
    § 27
Abschnitt 8 Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
    § 28
Abschnitt 9 Übergangsvorschriften
    § 29
    § 30
    § 31
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 32
    § 33
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist sowie

1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird.



2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird, oder

3. eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 (neu)




§ 32


vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 (neu)




§ 33


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 gemacht wurden, Bericht.