(1) 1Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
(2) 1Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149