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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 39 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
3 frühere Fassungen | wird in 3 Vorschriften zitiert
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
3 frühere Fassungen | wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 3
(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.
(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006)
... mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz ...
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