(1)
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt.
2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (
§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.
(3)
1Den in
§ 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen.
2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 3. TVGDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes ... 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a (1) Das ... und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... der Verhandlung vornehmen. " 4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG" durch die Wörter „des ... Wörter „des Tarifvertragsgesetzes" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 , § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes ... 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1, ...