§ 8
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den Antrag mitgewirkt haben, mit. 2Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
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interne Verweise§ 10 TVGDV (vom 01.07.2021) ... zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten ...
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006) ... regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes ... 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12 Satz 1, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 ...
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