Änderung § 4 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. 2 Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. 3 Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG offensichtlich nicht vorliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen.

(heute geltende Fassung) 



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