Änderung § 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TVGDVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der TVGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) 1 Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(Text alte Fassung)

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed