Änderung § 3 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TVGDVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der TVGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) 1 Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. 2 Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

(2) 1 Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2 Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. 2 Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed