Änderung § 7 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Tarifausschuß den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit. Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.

(Text neue Fassung)

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuß. 2 Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Tarifausschuß den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit. 3 Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.




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