Änderung § 10 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Erwägt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

1 Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2 § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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