§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing (VisMarkGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-324 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VisMarkGAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VisMarkGAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 VisMarkGAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 VisMarkGAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Zeitliche Gliederung -


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