(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit,
- 6.
- Betriebliche Abläufe und Organisation,
- 7.
- Wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 8.
- Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
- 9.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
- 10.
- Pflanzenproduktion,
- 10.1
- Bodenbearbeitung,
- 10.2
- Bestellen und Pflegen von Kulturen,
- 10.3
- Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte,
- 11.
- Kommunikation und Information,
- 12.
- Dienstleistungen und Kundenorientierung,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen
- 1.
- Halmfrucht,
- 2.
- Hackfrucht,
- 3.
- Grünland,
- 4.
- Futterpflanzen,
- 5.
- Ölfrüchte,
- 6.
- Sonderkulturen
vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.