Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 8 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.