Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 10 Zwischenprüfung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Aufgaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,

2.
Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,

3.
Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen,

4.
Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,

5.
Saatgut ausbringen,

6.
Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder

7.
Erntemaßnahmen durchführen.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Bereichen bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.
Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit,

3.
arbeitsvorbereitende Maßnahmen,

4.
Bodenbearbeitung,

5.
Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte,

6.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

7.
Information und Kommunikation,

8.
Berufsbildung.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AgrarErprobV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 ...


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