(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).