(1) Artikel
1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie §
5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels
5 treten am 1. Januar 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar 1974 in Kraft. §
5 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels
5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Übergang der Zuständigkeiten nach §
5 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels
5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundesamt für Finanzen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe vorliegen; dabei können für den Übergang der Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeitpunkte festgelegt werden.