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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 14 Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,

b)
Besoldungsgruppe A 15 Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,

c)
Besoldungsgruppe A 16 Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

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