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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV
k.a.Abk.
)
V. v. 12.03.2002
BGBl. I S. 1069
; zuletzt geändert durch
Artikel 61
G. v. 20.08.2021
BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2
Beamte
4 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 18
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§ 19 Inkrafttreten
§ 19 wird in
1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Zitierungen von
§ 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-hDEUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDEUKV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 LAP-hDEUKV Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach §
19
der Prüfungsordnung vom 15. Mai ...
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