Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 4 Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen



Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,

2.
die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,

3.
die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,

4.
die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.

Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.



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