- *)
- Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorherige Fassung:
"§
7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft."