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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (MolkMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Be- und Verarbeitung von Milch sowie die Herstellung von Milchprodukten einschließlich des damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, technischen Einrichtungen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Be- und Verarbeitung sowie die Herstellung qualitätsorientiert, kostengünstig und unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen sowie der Erfordernisse der rationellen Energieverwendung und des Umweltschutzes durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einflüsse auf den Rohstoff Milch; Rohmilchqualität; Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaften der Milchinhaltsstoffe,

2.
chemische und physikalische Zusammenhänge bei der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von Milchprodukten,

3.
Mikrobiologie der Milch und Milchprodukte unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Einflüsse; mikrobiologische Wachstums- und Stoffwechselvorgänge; Mikroorganismenkulturen,

4.
mechanisch-technische und thermisch-technische Verfahren; membran- und filtertechnische Verfahren; biologische Verfahrenstechnik; Strömungstechnik und Rheologie; Förder-, Abfüll- und Lagertechnik; Transportsysteme,

5.
Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf Milch und Milchprodukte sowie auf Zutaten und Zusatzstoffe; chemisch-physikalische, mikrobiologische und sensorische Veränderungen in Milch und Milchprodukten durch unterschiedliche Produktionsverfahren,

6.
Logistik, Steuerung und Dokumentierung von produktions- und verfahrenstechnischen Prozessen,

7.
Lebensmittelhygiene und Hygienemaßnahmen bei der Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten,

8.
Verfahren der Qualitätskontrolle; Bewerten der Untersuchungsergebnisse; Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

9.
Energieformen und Energiesysteme; Energiekreisläufe; umweltverträgliche, rationelle und ökonomische Energieverwendung und Wasserbewirtschaftung,

10.
Wechselbeziehungen zwischen milchwirtschaftlichem Betrieb und Umwelt; umweltrechtliche Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion und Vertrieb; Entsorgung,

11.
Arbeitsschutz und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,

12.
Planen von Anlagen; Erhaltung der Funktions- und Betriebssicherheit von Einrichtungen und Anlagen; Einsatz von Werkstoffen.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Zusammenhänge des Bereichs der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten erkennen, analysieren und Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind in einer schriftlichen Hausarbeit niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu vier Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MolkMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche ...
§ 6 MolkMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
§ 7 MolkMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das ... § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ... mit "mangelhaft" benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 5 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
... erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." 2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden mündlichen" gestrichen. ... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 7 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (vom 29.05.2014)
... Wörter „praktisch, schriftlich und mündlich" gestrichen. 3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...