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Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 29.05.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Molkereimeisters als Fach- und Führungskraft in einem milchwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:

1. Organisation des Betriebsablaufs bei der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von Milchprodukten; Beurteilen der Qualität der Rohstoffe und der Hilfsstoffe; Festlegen von Rezepturen, Prozeß- und Produktparametern; Planen und Einrichten von Produktionsverfahren; Überwachen und Steuern von Prozessen und Produktionsverfahren; Beurteilen von Untersuchungsergebnissen und Umsetzen der daraus gewonnenen Erkenntnisse in der Produktion; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Planen, Steuern und Überwachen der Beschaffung, der Lagerung und des Vertriebs; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, der rationellen Energieverwendung und des Umweltschutzes;

2. kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Produktionsablaufs; Analysieren und Planen der Betriebsabteilungen und des Betriebs nach wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Gesichtspunkten; Beachten von Rechtsvorschriften beim Beschaffen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie bei der Produktion und der Vermarktung; Anwenden von Informations- und Datenverarbeitungssystemen, Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Betriebsabteilungen und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information;

(Text alte Fassung)

3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern.

(Text neue Fassung)

3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Molkereimeister/Molkereimeisterin.