Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften.

(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsvermögen.



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