(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften.
(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsvermögen.