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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 5 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 5 Gliederung der Vermögensaufstellung



(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21):

1.
Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse;

2.
Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind;

3.
Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen;

4.
Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;

5.
Investmentanteile;

6.
Schuldscheindarlehen;

7.
Derivate;

8.
Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds;

9.
Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren;

10.
sonstige Vermögensgegenstände;

11.
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme;

12.
Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;

13.
Verbindlichkeiten aus Wertpapier-Darlehens-Geschäften;

14.
sonstige Verbindlichkeiten.

Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern.

(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):

1.
Immobilien;

2.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften;

3.
Liquiditätsanlagen;

4.
Wertpapiere;

5.
sonstige Vermögensgegenstände;

6.
Verbindlichkeiten;

7.
Rückstellungen;

8.
gebundene Mittel des Sondervermögens.

Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern.

 
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