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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 7 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 7 Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen



Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32). Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).