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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 10 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 10 Meldesatz und Mitteilungsfrist



(1) Mitteilungen nach § 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2 dieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag mehrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.

(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu übermitteln.

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Zitierungen von § 10 InvMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 InvMV Weitere Angaben
... Angaben zu enthalten: 1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54); 2. das Kalenderdatum der Erstellung des ...
§ 21 InvMV Mitteilung durch Dritte
... abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde ... Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben ...
§ 23 InvMV Erstmalige Anzeigepflicht
... 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ...
Anlage 2 InvMV (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung)