(1) Mitteilungen nach §
10 Abs. 2 des
Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2 dieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag mehrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.
(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu übermitteln.