Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 14 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 14 Identifikation der Beteiligten


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kennung nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer (BSN) anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.

(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12).

(5) Die Meldepflichtigen haben das Sondervermögen, für das das Geschäft getätigt wird, zu identifizieren. Dabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu verwenden (Feld-Nr.: 4). Eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Sondervermögen muss gewährleistet sein.

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Zitierungen von § 14 InvMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 InvMV Erstmalige Anzeigepflicht
... erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung ...


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