(1) Verfahren zur Datenübertragung können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder eines Dritten eingerichtet werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des Verfahrens. Dieser kann durch Lieferung von Testdaten an die Bundesanstalt erbracht werden.
(2) Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertragungsverfahren untersagen oder dieses anordnen. Entspricht ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand der Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertragungsverfahren anordnen.