(1) 1Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind. 2Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat der Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen.
(2) 1Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel sind stichprobenweise zu prüfen. 2Dabei darf von einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimittels begründen.
(3) 1Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. 2Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung gesondert zu lagern.
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§ 15 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018) ... § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, ... dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder ...
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ... Fassung verfügbar sein." 6. § 5 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Prüfung der Arzneimittel (1) ... § 5 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Prüfung der Arzneimittel (1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass ... 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen ... dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. ...