Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 TÄHAV vom 31.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 TÄHAV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TÄHAVÄndV am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TÄHAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 15 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu praxisfremden Zwecken verwendet,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unterhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsgewalt unterstehen,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herstellt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht,

5. bis 6a. (aufgehoben)

7.
entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaffenheit vergewissert zu haben,

8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,

9. entgegen §
9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den Betriebsräumen aufbewahrt,

10. entgegen § 9
Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,

11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbewahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,

12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel
nicht so aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt,

12a.
entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

13.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,

13a.
entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt,

13b. entgegen §
12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen läßt oder

14.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,

3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

5.
entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6.
entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,

7.
entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,

8. entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt
oder anwendet,

9.
entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

10. entgegen
§ 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

12. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(heute geltende Fassung)