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Änderung § 9 TÄHAV vom 31.12.2006

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§ 9 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Aufbewahrung


(Text neue Fassung)

§ 9 Lagerung


vorherige Änderung

(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzubewahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich getrennte Betriebsraum befindet.

(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein.

(3) Arzneimittel
sind so aufzubewahren, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschriften des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu beachten.

(4) (weggefallen)

(5)
Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.

(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen, soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den "vorsichtig" oder "sehr vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deutschen Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in roter Schrift auf weißem Grunde bzw. weißer Schrift auf schwarzem Grunde auszuführen.




(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem einzigen Standort lagern. Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen, Besamungsstationen oder höchstens einer Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung befinden, wenn

1. die Arzneimittel ausschließlich
zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen Tiere bestimmt sind und

2. die Betriebsräume ausschließlich
der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen.

(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung und getrennt von anderen Mitteln zu lagern. Sie sind so zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3)
Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)