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Änderung § 12 TÄHAV vom 31.12.2006

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§ 12 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 12 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte


(1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft

1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind und

2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.

(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.

(4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.

(Text alte Fassung)

(5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, die noch nicht geboren oder die noch nicht im Bestand des künftigen Tierhalters eingestellt sind; dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere selbst behandelt werden oder sofern sich bei der Behandlung der Muttertiere die Anwendung bei den neugeborenen Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als notwendig erweist. Dies gilt nicht für Tiere, die nach Abgabe der Arzneimittel eingestellt werden, sofern die Anwendung der Arzneimittel im Rahmen eines für den ordnungsgemäß behandelten Bestand festgelegten Hygiene- und Prophylaxeprogramms, welches eine tierärztliche Kontrolle und Untersuchung mindestens einmal pro Monat vorsieht, am Tag der Einstellung notwendig ist.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)