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Änderung § 1a TÄHAV vom 21.03.2009

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§ 1a TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
§ 1a TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Regeln der Wissenschaft


(Text alte Fassung)

Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.

(Text neue Fassung)

1 Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2 Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.