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Änderung § 2 GenTVfV vom 01.05.2008

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§ 2 GenTVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 GenTVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beratung


(Text alte Fassung)

Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anmeldung beraten.

(Text neue Fassung)

Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.