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Änderung § 11 GenTVfV vom 01.05.2008

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§ 11 GenTVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 11 GenTVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides


(Text neue Fassung)

§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen


vorherige Änderung

(1) Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:

1. Namen und Anschrift des Betreibers,

2. die Angabe, daß eine Genehmigung erteilt wird, und die Angabe
der Rechtsgrundlage,

3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes
der Genehmigung, einschließlich des Standortes der gentechnischen Anlage oder des Freisetzungsvorhabens,

4. die Nebenbestimmungen
zur Genehmigung,

5.
die Angabe der anderen behördlichen Entscheidungen, die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

6.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

(2) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 soll enthalten:

1.
den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

2.
die Rechtsbehelfsbelehrung.



(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG.

(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG.

(heute geltende Fassung)