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Änderung Anlage GenTVfV vom 31.03.2006

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Anlage 1 GenTVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
Anlage GenTVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.03.2006 BGBl. I 565
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

Anlage 1 (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten


(Textabschnitt unverändert)

Teil I

Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

- Lage der gentechnischen Anlage;

- Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;

- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;

- voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;

- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;

- Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;

- Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

Teil II

Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil I geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:

- verwendete(r) oder zu verwendende(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) oder zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);

- Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in Frage kommt;

- Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;

- Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

- zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);

- Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.

Teil III

Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil I und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:

- Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;

- mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;

- angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;

- Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;

- Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;

- gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;

- eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische Arbeit entstehen könnten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)