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Änderung Anlage 3 GenTVfV vom 31.03.2006

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Anlage 3 GenTVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
Anlage 3 GenTVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.03.2006 BGBl. I 565
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 6) Zusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


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Teil A Allgemeine Beschreibung

Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu den in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende weitere Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO),

2. Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers des Produkts,

3. Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten und/oder des geographischen Bereichs, für den sich das Produkt eignet,

4. erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffentlichkeit, und

5. die in die Organismen eingeführte gentechnische Veränderung; dies soll insbesondere die Nukleotidsequenz sein.


Teil B Besondere Angaben zur Risikobeurteilung

Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrelevanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Produkts müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben zusätzlich noch folgende Angaben enthalten:

1. im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,

2. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten),

3. geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,

4. vorgeschlagene Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und

5. vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurzgefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, B.1 und B.2 erwähnten Informationen enthalten muß.


Teil C Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung

Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Produkts müssen einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten. Das Etikett oder ein Begleitdokument muß die Angabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge einer Vermischung gentechnisch veränderte Organismen enthalten können, genügt ein entsprechender Hinweis.



 
 

 
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