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§ 29 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 29



Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.



 

Zitierungen von § 29 ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 161 ZVG
... Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29 , 32, 34 entsprechende ...