1In den Fällen des
§ 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des
§ 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich.
2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach
§ 130a Abs. 2 Satz 1.