Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§
163 bis 170a etwas anderes ergibt.
G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864