(1) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffs anzuordnen. 2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(2)
1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt.
2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden.
3Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen.
4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht.
5In der Regel soll er nach den Grundsätzen des
§ 155 verteilt werden.
§ 170a ZVG ... kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden. (2) § 163 Abs. 1, §§ 165 , 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An ...
§ 171 ZVG ... seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen. (5) Die Vorschriften der §§ 165 , 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden. Die vom Gericht ...
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022) ... und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs ( §§ 165 , 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ...