(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im §
37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
§ 170a ZVG (vom 01.01.2025) ... vor der Eintragung gestellt werden. (2) § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1 , §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle ...